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Konformitätsbewertungen bei der Gigahertz Optik GmbH

Die Genauigkeit und vor allem die Rückführbarkeit von Messgeräten spielt eine immer größere Rolle. Zahlreiche Normen und Richtlinien verschiedener Branchen (z.B. Automobilbranche, Medizinbranche) fordern die regelmäßige Überwachung und Kalibrierung von Messgeräten, Messsystemen, komplexen Anlagen und Messprozessen gemäß gängiger Standards wie ISO 17025. Dadurch sind einige neue Begriffe im Umlauf, deren Bedeutung nicht immer klar getrennt werden wie beispielsweise der Unterschied eines ISO 17025 Kalibrierlabors und ISO 17025 Prüflabors für den Anwender. Auch die Frage nach Konformitätserklärungen nimmt einen immer wichtigeren Stellenwert in der Industrie ein. Gerade für den Anwender können diese Konformitätserklärungen einen entscheidenden Vorteil bzw. erhöhte Sicherheit bieten. Wir von der Gigahertz Optik GmbH mit unserem umfangreichen Kalibrierlabor und somit unserer Sonderstellung auf dem Markt haben auch hier die höchsten Ansprüche. Im Folgenden versuchen wir das Thema Konformitätserklärungen bezogen auf Kalibrierungen kurz und bündig zu erklären.

Eine Konformitätsbewertung oder Konformitätserklärung ist laut Definition in der Norm ISO/IEC 17000 eine „Darlegung, dass festgelegte Anforderungen bezogen auf ein Produkt, einen Prozess, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind“.

Durch die Konformitätsbewertung kann ein Kunde/Anwender zusätzlich zu einer Prüfung oder Kalibrierung weitere Sicherheit erlangen, ob ein Gerät noch in Ordnung ist und welche zulässigen Grenzwerte/Parameter zum Zeitpunkt der Prüfung eingehalten oder überschritten wurden. Deshalb bedeutet eine Konformitätsbewertung einen Mehrwert für Kunden in Industrie, Forschung und weiteren Bereichen. Zu den bekanntesten Beispielen in Europa zählt sicherlich die CE-Kennzeichnung, in welcher der Hersteller die Konformität eines Geräts gemäß geltender Vorschriften garantiert.

Um eine Konformitätsbewertung vornehmen zu können, müssen sich Dienstleister und Kunde bezüglich der Bewertungskriterien und Entscheidungsregeln absprechen oder diese müssen in einer Norm genau festgelegt sein (vgl. z.B. DIN EN ISO/IEC 17025:2017 Abschnitt 7.1.3 und 7.8.6). Oftmals beziehen sich die Bewertungskriterien auf ausgewählte Spezifikationen, welche vom Hersteller vorgegeben werden. Es können jedoch auch individuelle Kriterien festgelegt werden, falls beispielsweise Spezifikationen nicht bekannt sind oder abweichende Werte verwendet werden sollen.

Dies lässt sich genauso auch auf die Kalibrierungen und/oder Prüfungen übertragen. Es wird üblicherweise eine der beiden folgenden Entscheidungsregel genutzt, welche sich anhand der Abweichung der Messwerte von einem Sollwert festlegt:

1. Entscheidungsregel unter Beachtung der Messunsicherheit

Hierbei muss unter Beachtung der Messunsicherheit das Toleranzintervall als auch Akzeptanzintervall berücksichtigt werden, siehe z.B. CIE S025 Abschnitt 4.1.2 ;  Abb. 1 und Abb. 2). In der Lichtmesstechnik üblich sind k=2 und somit die Mindestwahrscheinlichkeit von 95%.

2. Entscheidungsregel ohne Messunsicherheit

Deshalb wird auch häufig die einfachere, Entscheidungsregel ohne Betrachtung der Messunsicherheit genutzt. Hierbei liegt die Wahrscheinlichkeit dann im schlechtesten Fall bei 50%.

In beiden Fällen erfolgt dann eine binäre Entscheidung (Messwert liegt entweder innerhalb (Pass) oder außerhalb (Fail) der festgelegten Grenzen). Dies wird in den folgenden beiden Abbildungen graphisch illustriert.

Entscheidungsregel unter Beachtung der Messunsicherheit

Abb. 1. (links) Entscheidungsregel unter Beachtung der Messunsicherheit:, Abb. 2. (rechts) Entscheidungsregel ohne Beachtung der Messunsicherheit

Zur weiteren Veranschaulichung zeigen wir unten ein einfaches Beispiel für eine Konformitätsbewertung eines Strommessgeräts. Die Konformitätsbewertung ist hierbei die Überprüfung spezifischer Punkte der einzelnen Verstärkerstufen mit einem vom Kunden vorgegebenen erlaubten Toleranzbereich von maximal 0,2%. D.h. in diesem Fall dürfen die Messwerte vom Sollwert der Stromquelle nur um maximal 0,2% abweichen. Dabei wurde gemeinsam festgelegt, die Messunsicherheit (welche wesentlich geringer ist, als die zulässige Abweichung/Entscheidungskriterium) nicht zu beachten, also gemäß der Entscheidungsregel aus Abb.2 zu beurteilen:

Beispiel einer Konformitätsbewertung

Abb. 3. Beispiel einer Konformitätsbewertung

 

Das DAkkS-akkreditierte Kalibrierlabor der Gigahertz Optik GmbH bietet auf Kundenwunsch eine Konformitätserklärung über die beschriebenen Standardentscheidungsregeln gemäß ILAC-G8:09/2019 zu einer Kalibrierung an. Dabei müssen die Kriterien der Konformität und die Entscheidungsregel gemeinsam genau festgelegt werden.

Gerne kommen Sie auf uns zu, falls für Sie diese Thematik von Interesse ist. Wir suchen gemeinsam nach der besten Lösung.

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